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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite K 16

Bundesabgabenordnung - Rinderzuchtverband

Rinderzuchtverband (§ 34 ff BAO)

Ein Verein mit dem Zweck der Förderung des Viehabsatzes verfolgt eine Förderung von Erwerb und Wirtschaft. Daß der Verein auch Rinderzucht und Rinderhaltung mit dem Ziel der Erhaltung einer Tierart fördert, ist ein unbeachtlicher Nebeneffekt. Da der Verein vorrangig erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt, ist er nicht gemeinnützig (RME 17 in ÖStZ 1997, 130).

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