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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 361

Steuerliche Begünstigung aus der Verwertung von Erfindungen nach dem Gebrauchsmustergesetz

§ 38 EStG 1988 sollte erweitert werden

Werner Steinwendner

Durch die Einführung eines Gebrauchsmuster-Gesetzes (GMG) im Jahr 1994 (BGBl. 211/1994) wurde der Bereich der Erfindungen erweitert. Bis dahin gab es nur Erfindungen nach dem Patentgesetz (PatG), deren Verwertung eine steuerliche Begünstigung gemäß § 38 EStG 1988 erfuhren. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die steuerliche Begünstigungsvorschrift des § 38 EStG 1988 auch auf die Einkünfte aus der Verwertung von Erfindungen nach dem GMG anzuwenden ist, da aufgrund des derzeit aktuellen Gesetzestextes nur die Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen begünstigt sind.

Durch die Einführung des GMG wurde dem Schutz „kleiner" Erfindungen Rechnung getragen und es wurde dadurch eine schon seit Jahren kritisierte Lücke im österreichischen System geschlossen. Durch die Erlangung eines „Gebrauchsmusters" (auch „kleines Patent" genannt) soll ein Schutz für technische Entwicklungen geboten werden, die nicht den für eine Patenterteilung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Es wurde somit für den am Patentrecht orientierten Gebrauchsmusterschutz ein eigenes Gesetz beschlossen, das in Grundzügen den Regelungen anderer europäischer Staaten (z. B. Deutschland, Frankreich) folgte. Die Definition des Erfindungsbegr...

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