Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4824-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 38 Verwertung von Patentrechten

Sabine Kanduth-Kristen

EStR: Rz 7343 bis Rz 7363

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Persönl Anwendungsbereich
1, 2
a)
Erfinder
1
b)
Beschr StPfl
2
2.
Sachl Anwendungsvoraussetzungen
614
a)
Erfindungen
6
b)
Patentschutz
7, 8
c)
Zeitl Bezug
911
d)
Örtl Bezug
e)
Verwertung
f)
Einkunftsart
3.
Bemessungsgrundlage und Tarif
1619
a)
Einkünfte
b)
Verlustausgleich
c)
Tarif
d)
Zusammentreffen mit anderen begünstigten Einkünften
4.
Nachweis und Inanspruchnahme

1

1. Persönl Anwendungsbereich. a) Erfinder. Die Begünstigung des § 38 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 normiert ein höchstpersönl Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (s ; Q/Sch § 38 Rz 6.2). Gem § 4 Abs 1 PatG hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut unmaßgebl (s Q/Sch § 38 Rz 6.1; EStR 7344). Der Urheber der Erfindung hat gem § 20 Abs 1 PatG Anspruch darauf, als Erfinder genannt zu werden. Die Nennung als Erfinder geschieht gem § 20 Abs 3 PatG auf Antrag durch A...

Daten werden geladen...