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Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4824-8

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Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 85 Körperschaften des öffentlichen Rechts

Andrea Ebner

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1. Allgemeines. Ungeachtet des Umstandes, dass § 85 mit „Körperschaften öffentlichen Rechts“ überschrieben ist, sind nicht nur diese (Abs 1 S 1) den sonstigen ArbG gleichgestellt, sondern auch öffentl Kassen (Abs 1 S 2). Der öffentl Hand soll dadurch eine nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten zweckmäßige Organisation ihres Kassenwesens ermöglicht werden ( unter Hinweis auf ).

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2. Zu den KöR gehören neben den vom Gesetzgeber ausdrückl als solche anerkannten juristischen Personen auch diejenigen, deren öffentl-rechtl Charakter aus dem Zusammenhang der gesetzl Regelung klar erkennbar ist. Dies liegt dann vor, wenn eine juristische Person mit hoheitl Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentl Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat ( 399/73). Zu den KöR gehören zB (1) die Gebietskörperschaften (2) die gesetzl Interessenvertretungen (3) die gesetzl anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (4) die SV-Träger (5) die österr Hochschülerschaft (6) Fremdenverkehrsverbände (DKMZ/Berger § 85 Rz 5). Die politischen Parteien sind im Anwendungsbereich der in § 3 Abs 3 der BAO umschriebenen Abgabenvorschriften wie KöR zu behandeln, wenn ihnen gem § 1 ParteienG Rechtspersönlichkeit zukommt (Art VI BGBl 636/1975; s auch § 1 Abs 3 Z 2 KStG). Der Wechsel zw verschiedenen KöR ist also ArbG-Wechsel.

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3. Öffentl Kassen – hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des StRechts – sind nur jene der Gebietskörperschaften. Sie treten durch die ihnen strechtl verliehene Rechtssubjektivität als ArbG in diesem Umfang an die Stelle der Gebietskörperschaft, für die sie tätig werden (; , Ra 2020/15/0062; , Ra 2020/15/0063). Somit gelten mehrere voneinander verschiedene öffentl Kassen derselben Gebietskörperschaft als mehrere ArbG. Als bezugsauszahlende öffentl Kasse ist jene Kasse anzusehen, die die Bezüge anweist, verrechnet und die gesetzl Abzüge vornimmt ( mwN). Kassenwechsel gilt als ArbG-Wechsel. Ein Haftungsbescheid nach § 82 ist daher auch an die jeweilige öffentl Kasse und nicht an die Gebietskörperschaft zu adressieren. – Hat ein ArbN Arbeitslohn im Voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten und wird er danach einer anderen Dienststelle zugeteilt, hat die früher zuständige Kasse auch bei Teilerstattung des Arbeitslohnes im Lohnzettel den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene LSt aufzunehmen (Abs 2 S 1). Die Rechtsfähigkeit öffentl Kassen erstreckt sich auch auf den Bereich des Dienstgeberbeitrages nach §§ 41 ff FLAG (vgl ; , Ra 2020/15/0063).

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