Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
17. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 116 Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen
1
1. Investitionsrücklagen (§ 116 Abs 1). Die bis 1993 gebildeten Rücklagen mussten binnen vier Jahren aufgelöst werden. Die Regelung hat daher keinen Anwendungsbereich mehr.
2
2. Mietzinsrücklagen (§ 116 Abs 2). Nach § 4 Abs 7 EStG 1972 gebildete Mietzinsrücklagen galten als Rücklagen nach § 11 EStG 1988 in der bis 1995 geltenden Fassung. Die Beträge nach § 11 waren spätestens bis zum zu verrechnen oder aufzulösen (§ 116 Abs 2 Z 3).
3
3. Abfertigungsrückstellungen (§ 116 Abs 3). Abfertigungsrücklagen, die nach § 14 Abs 1 bis 5 EStG 1972 gebildet wurden, galten als Abfertigungsrückstellungen iS des § 14 Abs 1 bis 6 EStG 1988. Das galt auch für Beträge, auf die Art III des BG v , BGBl 618 zutraf, mit dem das Bauarbeiter-UrlaubsG 1972, das ArbeiterabfertigungsG, das Insolvenz-EntgeltsicherungsG sowie abgabenrechtl Bestimmungen geändert wurden.
a) Bildung der Rückstellung. In Anlehnung an § 198 Abs 8 Z 4 lit a UGB wurde die bisherige Rücklage in „Rückstellung“ umbenannt. Ab dem Jahr 1994 erhöhte sich die Rückstellung auf 60 % für ArbN, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Für zum aufrechte ArbVerh war die Erhöhung für jedes Wj mit zwei – max mit zehn – Prozentpunkten begrenzt (§ 116 Abs 3 Z 2). Bestimmte Wertpapiere, nämlich
Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90 % des Nennbetrages (§ 116 Abs 3 Z 3),
unter § 3 Abs 1 Z 10 KMG fallende Schuldverschreibungen und vor dem Inkrafttreten des KMG ausgegebene Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90 % des Nennbetrages (§ 116 Abs 3 Z 4) sowie
Anteilscheine an Kapitalanlagefonds, die ganz oder teilweise aus Wertpapieren der Z 3 und 4 bestanden,
konnten noch bis zur Wertpapierdeckung herangezogen werden. § 14 Abs 5 Z 4 lit e idF BGBl I 9/1998 galt erstmals für die Wertpapierdeckung zum .
b) Wertpapierdeckung. Die Regelung der Wertpapierdeckung erfolgte in § 14 Abs 5. Sie wurde mit Wirkung vom als verfassungswidrig aufgehoben (s dazu § 14 Rz 40).
4
4. Auf Pensionsrückstellungen (§ 116 Abs 4) für Wj, die vor dem endeten, waren die Bestimmungen des EStG 1972 anzuwenden (§ 116 Abs 4 Z 1).
a) Bildung der Rückstellung. § 14 Abs 7 ff galt erstmals für Wj, die 1990 endeten. In § 116 Abs 4 Z 2 war eine Differenzrechnung normiert. Ermittelt wurde die Differenz zw der letzten Rückstellung vor dem und der nach dem neuen Rückstellungsrecht gebildeten (fiktiven Neu)Rückstellung. Der Differenzbetrag war linear über 20 Jahre zu verteilen. Möglich war auch eine Vollpassivierung mit aktiver Abgrenzung. Überdeckungen mussten gewinnerhöhend aufgelöst werden (s auch Wiesner ecolex 90, 436; Himmer FJ 89, 6 zu den Neuerungen bei Pensionsrückstellungen). In den Fällen des § 14 Abs 9 (Zusage des früheren ArbG) wurde die Rückstellung in der Höhe angesetzt, in der sie sich beim früheren ArbG ergeben hätte.
b) Wertpapierdeckung. Erstmals am Schluss des im Kj 1991 endenden Wj musste die Wertpapierdeckung gegeben sein. Dabei hatte nach § 14 Abs 7 Z 7 iVm Abs 5 eine Deckung der Hälfte der Vorjahresrückstellung durch festverzinsl Teilschuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe oder Schuldscheindarlehen zu erfolgen. Die Deckung für Pensionszusagen vor dem Jahr 1990 musste nach § 116 Abs 4 Z 4 erst im 20. Wj erreicht werden. Pensionszusagen ab dem Jahr 1990 waren sofort voll zu decken. Nach der Aufhebung der Bestimmung über die Wertpapierdeckung durch , erfolgte eine Neufassung mit BGBl I 24/2007 in § 14 Abs 7 (s dazu § 14 Rz 59 ff).
5
5. Steuerfreie Beträge nach § 28 Abs 5 EStG 1972 (§ 116 Abs 5). Stfreie Beträge nach § 28 Abs 5 EStG 1972 galten als stfreie Beträge nach § 28 Abs 5 EStG 1988 in der bis 1995 geltenden Fassung. Sie stellten ein Pendant zur Mietzinsrücklage gem § 11 in der bis 1995 geltenden Fassung dar. Die Beträge nach § 28 Abs 5 waren spätestens bis zum zu verrechnen oder aufzulösen (§ 116 Abs 5 Z 3). Wurde der stfreie Betrag allerdings zu Unrecht gebildet, weil das Gebäude dem MRG nicht unterlag und damit auch keine verrechnungspflichtigen Mieteinnahmen gegeben waren, bestand keine Möglichkeit einer späteren Auflösung (). Auch der erstmalige Ausbau eines Dachbodens führte nicht zur Verrechnung mit stfreien Beträgen (; zu den Konsequenzen dieser Rspr für begünstigte Teilabsetzungen nach § 28 Abs 3 s Stingl immolex 06/29).