Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Aufhebung des § 8 Z 1 KommStG durch den VfGH
Ein Beitrag zum Erkenntnis , G 44/97
Mit dem Erkenntnis , G 44/97, wurde die Befreiung des § 8 Z 1 KommStG für die ÖBB als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung hatte zu erfolgen, weil die Befreiung alle Bereiche der Unternehmenstätigkeit der ÖBB umfaßte und weil es bei der Erhebung der KommSt nicht nur um das Verhältnis des Staates zu den ÖBB, sondern auch um die Gleichbehandlung der ÖBB und anderer Betriebe geht. Im folgenden sollen die wesentlichen Entscheidungsgründe skizziert und einige mögliche Folgen dargestellt werden.
Zum Spruch des Erkenntnisses
• § 8 Z 1 KommStG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
• § 1 KommStG wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Maßgebliche Bestimmungen
Nach § 1 KommStG unterliegen der KommSt „die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind".
Gemäß § 8 Z 1 KommStG sind die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) von der KommSt befreit.
Da sich der normative Gehalt des § 1 erst in Zusammenschau mit den Ausnahmebestimmungen von der Steuerpflicht voll erschließe, nahm der VfGH sch...