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Einkommensteuer - Arbeitszimmer
Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 4 EStG alte Rechtslage)
Je mehr Gegenstände sich in einem „Arbeitszimmer" befinden, welche nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, umso geringer ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung anzusetzen. Ist infolge Aufbewahrung privater Literatur, der Aufstellung einer Hi-Fi-Anlage und einer atypischen Büroeinrichtung (Wandverbau mit Wohnlandschaft) eine nahezu ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Nutzung nicht gegeben, sind anteilige Raumaufwendungen überhaupt nicht als Ausgaben anzuerkennen (LS 20/97 in FJ 1997, 86).