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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 364

Einbringung von inländischen Kapitalanteilen durch einen nicht EU-Angehörigen in eine EU-Körperschaft nach Art. III UmgrStG

(BMF) - Die Einbringung von inländischen Kapitalanteilen i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG durch einen ausländischen Gesellschafter in eine ausländische übernehmende Körperschaft fällt dem Grunde nach unter Art. III UmgrStG. In diesem Zusammenhang hält das Bundesministerium an der schon bisher vertretenen Auffassung fest, daß für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Z 1 UmgrStG maßgebend ist, daß der Einbringende ein Angehöriger der EU ist (vgl. Steuer Index Anhang 128, und , Steuer Index Anhang 164). Da dies im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG durch einen japanischen Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft in eine EU-Körperschaft laut Anlage zum UmgrStG nicht der Fall ist, muß geprüft werden, ob auf Grund der Einbringung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile (an der übernehmenden Körperschaft) eingeschränkt ist. Dies ist aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien nicht der Fall, sodaß die Einbringung in Österreich die Besteuerung der stillen Reserven des beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters i. R. d. nach § 21 Abs. 1 Z 1 KStG maßgebenden § 98 Z 8 i. V. m. § 31 EStG auslöst. (

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