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Einkommensteuer - Aufteilung von Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen
Aufteilung von Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen (§ 28 Abs. 2 und 3 EStG)
Stirbt der Erblasser, dann sind ihm die 1/10- und 1/15-Beträge noch in der vollen Jahreshöhe zuzurechnen, auch wenn die Einnahmen nur bis zum Todestag anzusetzen sind. Wenn auf der Einnahmenseite eine Aliquotierung erfolgte, dann wäre eine solche Aliquotierung auch auf der Ausgabenseite geboten (Reinhold Beiser in RdW 1997, 230).