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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite R 50

Getränkesteuer: Verjährung

Die Verjährungsfrist für Bestrafung wegen Nichtabfuhr von Getränkesteuer beginnt mit dem 10. des auf den Bemessungszeitraum folgenden Monates - (§ 31 Abs. 2 VStG)

Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben beträgt ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Sind seit dem im § 31 Abs. 2 VStG bestimmten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Die strafbare Tätigkeit bzw. Untätigkeit ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG berechnet sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich der Verkürzung der Abgabe.

„Die einjährige Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG begann daher nicht erst mit der Niederschrift über das Ergebnis der abgabenrechtlichen Prüfung oder ... dem fruchtlosen Verstreichen der Erklärungsfälligkeit für das Jahr 1990 am

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