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SWK 14, 1. Mai 1997, Seite S 362

Einlagenbegriff i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG nach Umgründungen i. S. d. UmgrStG

(BMF) - 1. § 4 Abs. 12 EStG zählt zu den rückzahlungsfähigen Einlagen bei Kapitalgesellschaften das Grund- oder Stammkapital, Gesellschaftereinlagen, sei es in offener oder verdeckter Form, als auf Kapitalrücklage zu buchende Wertzugänge, das Surrogatkapital und verdecktes Grund- oder Stammkapital.

2. Umgründungen auf Kapitalgesellschaften stellen in aller Regel einlagenartige Tatbestände dar. Bringt eine Kapitalgesellschaft eine hundertprozentige Beteiligung i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG in ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft unter Verzicht auf die Gewährung von neuen Anteilen ein und sind die Voraussetzungen des § 12 leg. cit. gegeben, führt die Übernahme eines positiven Sacheinlagewertes zum zwingenden Ausweis des Buchgewinnes in einer Kapitalrücklage (Anwendungsfall des § 229 Abs. 2 Z 5 HGB), eines buchmäßig negativen Sacheinlagewertes zu einem Buchverlust, der bei Vorliegen entsprechender stiller Reserven aktiviert werden darf und diesfalls als Umgründungsmehrwert auszuweisen ist. Die entsprechende Kapitalrücklage ist mangels einer Gewährung von Anteilen nicht gebunden i. S. d. § 130 Abs. 4 AktG. Der Einlagetatbestand erfährt keine Änderung, wenn die übernehmende Gesellschaft die Beteiligung nach § 202 Abs. 1 HGB mit dem b...

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