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VfGH: Parteistellung
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Parteistellung- Voraussetzung, allgemeine Ausführungen hiezu (hier: § 29 AWG)
Die Parteistellung läßt sich nicht aus der Zustellung des bekämpften Bescheides ableiten. Die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte setzt zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren voraus. In der Rechtssphäre können nur Personen verletzt werden, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist.
Das Beschwerderecht steht lediglich der der Verwaltungsbehörde gegenüberstehenden Partei, nicht aber einer Unterbehörde gegenüber dem Bescheid einer ihr instanzenmäßig vorgesetzten Behörde zu. (Zurückweisung)
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