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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 15

Vergnügungssteuer

Die Verkürzung der Wiener Vergnügungssteuer für einen bestimmten Monat durch die Unterlassung ihrer Entrichtung tritt zum letzten des jeweiligen Vormonates ein; nach Ablauf von drei Jahren tritt Strafbarkeitsverjährung ein - (§ 31 Abs. 3 Wiener VergnügungssteuerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( bis 0363)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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