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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 14

Finanzstrafverfahren: Zeugenvernehmung

Im Finanzstrafverfahren sind beantragte Zeugenvernehmungen durchzuführen - (§ 98 Abs. 3 FinStrG)

„Schon in der Berufung gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates als Finanzstrafbehörde erster Instanz beantragte der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung die Einvernahme des Autoverkäufers. Der nunmehr angefochtene Bescheid geht darauf aber in keiner Weise ein. Die belangte Behörde durfte sich über diesen Beweisantrag jedoch, ohne darauf einzugehen, nicht einfach hinwegsetzen, zumal der Autoverkäufer Vertragspartner des Beschwerdeführers war und im Beschwerdefall entscheidende Aussagen machen könnte. In der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates wurde zwar der gesamte Akteninhalt verlesen - damit auch Aktenvermerke über Kontakte der Behörde mit dem Autoverkäufer -, dieser fand im angefochtenen Bescheid aber keine Berücksichtigung." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(, 0239)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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