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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 18
Gerichtsgebühr: Vergleich
• Die Gerichtsgebühr für einen Vergleich über die Höhe des Mietzinses ist vom Zehnfachen der Jahresleistung zu berechnen - (§ 18 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
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