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Geschäftsanteile: Abtretung
• Die Abtretung von Geschäftsanteilen unterliegt auch dann dem Gebührengesetz, wenn sie durch Gerichtsvergleich erfolgt - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG)
Die Beschwerdeführer schlossen einen gerichtlichen Vergleich über die Abtretung von Geschäftsanteilen von vier Gesellschaften. Sie wendeten gegen die Vorschreibung der Rechtsgebühr ein, daß im Gebührengesetz eine Vorschrift für gerichtliche Vergleiche fehle.
„Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1951/94-4, B 1952/91-4, ab und führte dabei aus, die Beschwerde würde nicht ausreichend beachten, daß die Gebühren für je und je unterschiedliche Rechtsvorgänge (prätorischer Vergleich über eine unstrittige Sache - Erwerb von Geschäftsanteilen einerseits und Inanspruchnahme des Gerichts andererseits) vorgeschrieben würden und die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes sein könnten. Mit Beschluß vom , B 1951/94-6, B 1952/94-6, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. ...
Mit Erkenntnis vom , Zl. 93/16/001...