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Anerkennung einer (überschuldeten) Ein-Mann-GmbH & Still
(A. B.) Zwischen der W-GmbH und ihrem Alleingesellschafter W wurde am ein Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft mit einer Kapitaleinlage von 1,5 Mio. S abgeschlossen. Der stille Gesellschafter sollte am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis seiner fixen Einlage zum Stammkapital (500.000 S) beteiligt und hinsichtlich des Geschäftsjahres 1990 am gesamten Jahresergebnis beteiligt sein. Nach erklärungsgemäßer Feststellung der Einkünfte 1990 und 1991 der Mitunternehmerschaft (Verluste von rd. 2,1 Mio. S und 2,6 Mio. S) wurden diese Bescheide von der FLD im Aufsichtswege aufgehoben. Die gegen den Bescheid gemäß § 299 BAO erhobene Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen:
In Fällen einer Vermögenszuwendung des einzigen Gesellschafters einer überschuldeten GmbH an diese ist – so der Gerichtshof – eine Untersuchung dahin geboten, ob die Zuwendung ihre Ursache nach ihrem inneren Gehalt und ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z. B. als Darlehen oder stille Beteiligung als verdeckte Einlage anzusehen. Der VwGH vertritt die Auffassung, daß die zwingende rechtliche Beurteilung als Gesellschaftseinlage – etwa im Fall einer gebotenen Kapitalzufuhr an eine überschuldete oder sanierungsbedürftige Gesellschaft – allein durch die Erklärung, der Gesellschaft die erforderlichen Mittel nicht in der Eigenschaft als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, sondern in der Eigenschaft als unechter stiller Gesellschafter (Mitunternehmer) einer mit der Kapitalgesellschaft gegründeten Mitunternehmerschaft zuführen zu wollen, keine Änderung erfahren kann.
Im Beschwerdefall wurde die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer atypischen stillen Gesellschaft begehrt, die aus einer GmbH und deren einzigem Gesellschafter gebildet ist, wobei die Widmung der geleisteten Kapitaleinlage zur teilweisen Verlustabdeckung und die Überschuldung der Gesellschaft erkennbar gewesen sei. Dies hätte für das Finanzamt Anlaß zur Ermittlung in der Richtung geboten, ob die Kapitalzuwendung an die Gesellschaft ihre Wurzel in einer schuldrechtlichen Beziehung oder im Gesellschaftsverhältnis hatte. Im letzteren Falle wäre die Kapitalzufuhr als Einlage aufzufassen und eine Mitunternehmerschaft demgemäß nicht anzunehmen gewesen. Die Veranlassung durch eine schuldrechtliche Beziehung hätte nur angenommen werden dürfen, wenn festgestellt worden wäre, daß ein fremder Dritter eine stille Beteiligung unter den gleichen Bedingungen eingegangen wäre. Die belangte Behörde habe somit wegen des Verstoßes des Finanzamtes gegen seine Ermittlungspflicht zu Recht vom Vorliegen des Aufhebungsgrundes der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 299 Abs. 1 lit. c BAO ausgehen können. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch die Voraussetzungen einer Aufhebung der Bescheide des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (§ 299 Abs. 2 BAO), insbesondere im Hinblick auf die Annahme einer „Rückwirkung" der Vereinbarung vorgelegen seien, erübrige sich (Erkenntnis des ; zur „Rückwirkung" vgl. Erk. vom , 82/14/0277, und vom , 93/13/0280).