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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 13
Gemeindeordnung NÖ
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Die Aufsichtsbehörde ist nicht zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane zuständig - (§ 91 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung), (Abweisung)
(, 0090)