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Kurzparkzone Wien
• Beim Entwerten eines Parkscheines in der Wiener Kurzparkzone bleibt nicht die volle erste Viertelstunde unberücksichtigt - (§ 2 Abs. 2 VO des Wiener Gemeinderates, Amtsblatt der Stadt Wien 12/1986)
Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes bestraft, weil er am um 15.36 Uhr ein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte und der Parkschein die Entwertung 16.00 Uhr getragen hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor, daß in der Verordnung der Stadt Wien vorgesehen ist, daß die erste Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden könneS. R 16 und daß der Begriff der angefangenen Viertelstunde auf dem Parkschein in keiner Weise näher definiert sei; der Parkschein enthalte keine Rubrik, in der die Minute der Abstellung des Kraftfahrzeuges angekreuzt werden könne, sondern nur die Angaben „00", „15", „30" und „45". Er habe daher völlig zu Recht die um 15.36 Uhr angefangene nächste Viertelstunde bis 15.51 Uhr unberücksichtigt gelassen.
Insbesondere in Verbindung mit der gesetzlichen Grundlage, derzufolge die Verordnung festlegen kann, daß Abstellzeiträume bis zu fünfzehn Minuten unberücksichtigt bleiben können, bleib...