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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite 18

Getränkesteuer Kärnten

Die Getränkesteuer mußte in Villach vor dem vom Entgelt für die Verpackung (Tüten, Löffel, Einwegverpackungen, ähnliche Gefäße und Trinkhalme) nicht entrichtet werden - (§ 5 Villacher Getränkeabgabeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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