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Kanalerschließungsbeitrag Vbg.
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Der grundbücherliche Eigentümer kann zur Bezahlung eines Kanalerschließungsbeitrages herangezogen werden, obwohl es sich um ein Grundstück der Allmende-Gemeinde des rätoromanischen Volksstammes handelt - (§ 3 Vorarlbg. KanalG), (Abweisung)
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