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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite 23

VfGH kippt 50.000 S-Mindest-KöSt per 1. 1. 1996

„Ungleiches wurde gleich behandelt"

(apa) - Der Verfassungsgerichtshof hat die seit 1996 auf 50.000 S angehobene Mindest-Körperschaftssteuer (KöSt) für Unternehmen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz rückwirkend per als verfassungswidrig aufgehoben, die davor geltende Mindest-KöSt von 15.000 S aber für Rechtens erklärt. 1996 war die Anfang 1994 eingeführte Mindest-KöSt von 15.000 S im Zuge des Sparpakets (Strukturanpassungsgesetz) auf 50.000 S jährlich angehoben worden. Daraus ergab sich, daß Unternehmen einen Gewinn von 147.000 S haben müssen, damit die 50.000 S den normalen KöSt-Satz von 34 Prozent nicht übersteigen. Für das Mindeststammkapital von 500.000 S einer GmbH hätte dies eine Rendite von fast 30 Prozent erfordert.

Gegen die erhöhte Mindest-KöSt hatten mehr als 11.000 Unternehmen beim VfGH Beschwerde eingelegt. 1996 sollen bundesweit rund 27.000 Vorauszahlungsbescheide verschickt worden sein, die nun auch dann hinfällig sind, wenn dagegen nicht berufen worden ist. Es dürfte Monate dauern, bis die Finanz alle Bescheide berichtigt hat. Betroffen von der Mindest-KöSt waren rund 40.000 Firmen, das sind geschätzte zwei Drittel der etwas über 60.000 Kapitalgesellschaften.

Bezogen hat sich ...

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