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SWK 4, 1. Februar 1997, Seite R 15

Parkometergesetz Wien

Ein Organstrafmandat wegen Übertretung des Wr. Parkometergesetzes kann auch durch Überweisung von einem Bankkonto gezahlt werden - (§ 50 Abs. 6 VStG)

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 600 S wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe verhängt. Der Beschwerdeführer wendete ein, er habe den mittels Organstrafverfügung verhängten Strafbetrag bereits eingezahlt. Die belangte Behörde (Unabhängiger Verwaltungssenat Wien) bestätigte aber das neuerliche Straferkenntnis und meinte eine nicht postalisch vorgenommene Einzahlung gelte als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.

„Diese Ansicht findet im Gesetz keine Deckung, sie ist rechtsirrig. Nach § 50 Abs. 2 VStG kann die Behörde die Organe ermächtigen, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Damit ist keineswegs normiert, daß die Bezahlung solcher Strafbeträge nur bei der Post oder ... bei der PSK vorzunehmen ist. Wird ... ein Geldinstitut mit der Anweisung des Strafbetrages auf das in Rede stehende Kon...

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