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Probleme der Abtretung von Beschwerden an den VwGH durch den VfGH
Zur Kritik von Nikolaus Sewei in SWK-Heft 31 vom 1. 11. 1996, Seite 582 ff.
Sewei kritisiert eine Verfahrenskonstellation, die es ermöglicht, daß der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnt und sie dem VwGH abtritt und dieser sodann nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens die Beschwerde zurückweist oder - in Entsprechung der Auffassung des VfGH in K I-1/94 vom - das Verfahren einstellt.
Es trifft an sich zu, daß die „Nahtstelle" zwischen VfGH und VwGH nicht ganz wasserdicht ist; die in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme haben aber andere Gründe und bestehen in jenen Bereichen, in denen Verwaltungsrecht im Kleide des Verfassungsrechtes auftritt. Darauf kann ich hier nicht näher eingehen.
Das Problem, das Sewei im Auge hat, besteht in Wahrheit dann nicht, wenn der Beschwerdevertreter in der Lage ist, eine formell richtige VwGH-Beschwerde zu verfassen. Dazu müßte er wissen, daß die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich vor dem VfGH geltend gemacht werden kann. Wenn daher ungeachtet der Ablehnung (= Nichtannahme) der Verfassungsbeschwerde durch den dafür zuständigen VfGH im Verfahren vor dem VwGH weiterhin ausschließlich die Verletzung von Verfassungsrecht (und nicht zumindest auch die Verletzung einfachgese...