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Aufnahme stiller Gesellschafter: USt
• Die im Zusammenhang mit der Aufnahme von stillen Gesellschaftern angefallene Vorsteuer ist von einer Rückzahlung ausgeschlossen - (§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1972)
Die Beschwerdeführerin hatte atypisch stille Gesellschafter aufgenommen. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war bei der Akquisition von Gesellschaftskapital mit außenstehenden Dritten in eine Leistungsbeziehung getreten, um eine stille Gesellschaft zu erzielen. Hiezu hatte sie sich der Leistungen von Vermittlern und Beratern bedient, welche für ihre Leistungen Provisionen in Rechnung gestellt hatten. Bei der Aufnahme von stillen Gesellschaftern erfolgt ein Leistungsaustausch Bareinlagen gegen Gesellschaftsrechte, der gemäß § 6 Z 8 lit. e UStG 1972 steuerbefreit ist. Die mit dem steuerbefreiten Leistungsaustausch unmittelbar im Zusammenhang stehende Vorsteuer für die Vermittlung der Gesellschaftsrechte ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. (Abweisung)
(9 Erk., ; , 93/13/0274; , 95/13/ 0052; , 95/13/0053; , 95/13/0054; , 95/13/0055; , 95/13/0057; , 95/13/0107; , 95/13/0135)