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Getränkesteuer Vbg.
• Seit unterliegt in Vorarlberg auch Speiseeis, in dem der Fruchtanteil mengen- und wertmäßig überwiegt, der Getränkesteuer - (§ 2 Vorarlb. Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 51/1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund einer Beschwerde der Gemeinde)
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