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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite R 63

Motorbootabgabe Kärnten

Die Kärntner Motorbootabgabe ist mit dem Jahresbetrag vorzuschreiben, wenn das Motorboot während des ganzen Jahres zugelassen war, auch wenn es nur drei Wochen lang benützt wurde – (§ 5 Abs. 1 Kärntner Motorbootabgabegesetz), (Abweisung)

(, 0146)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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