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Motorbootabgabe Kärnten
• Die Kärntner Motorbootabgabe ist mit dem Jahresbetrag vorzuschreiben, wenn das Motorboot während des ganzen Jahres zugelassen war, auch wenn es nur drei Wochen lang benützt wurde – (§ 5 Abs. 1 Kärntner Motorbootabgabegesetz), (Abweisung)
(, 0146)