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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 062

Verfahren: Wiedereinsetzung

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr zulässig – (§ 309 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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