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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite R 62
Verfahren: Wiedereinsetzung
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr zulässig – (§ 309 BAO), (Abweisung)
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