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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 062

Interessentenbeitrag NÖ

Der Interessentenbeitrag nach § 13 NÖ Tourismusgesetz ist von der Österreichischen Donaukraftwerke AG an eine bestimmte Gemeinde nur zu entrichten, wenn die Einspeisung des Stromes in das Netz des Verbundes in dieser Gemeinde erfolgt – (§ 13 NÖ Tourismusgesetz)

S. 063Das NÖ Tourismusgesetz verweist ausdrücklich auf das Umsatzsteuergesetz. Wie sowohl zum Umsatzsteuergesetz 1972 als auch zum Umsatzsteuergesetz 1994 vertreten wird, erfolgt eine Lieferung von Elektrizität dort, wo sich der Zähler (Messer) befindet. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0220)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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