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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich für die Steuerschulden der GmbH, wenn er nicht Sorge getragen hat, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat – (§ 80 BAO), (Abweisung)
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