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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite R 62
Berufung: Einbringung
• Beweis für die verspätete Einbringung einer Berufung ist der Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die Berufung beim Finanzamt eingelangt ist – (§ 245 BAO), (Abweisung)
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