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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 062

Berufung: Einbringung

Beweis für die verspätete Einbringung einer Berufung ist der Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die Berufung beim Finanzamt eingelangt ist – (§ 245 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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