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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 061

VfGH: Bevollmächtigter Rechtsanwalt

Mindestaufgabe eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes bei Zurückstellung einer vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Eingabe mit Verbesserungsauftrag der Unterfertigung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt – (§ 17 Abs. 2 VerfGG)

Dem Erfordernis, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von den Parteien selbst verfaßten Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie zu versehen und in einem Begleitschreiben auf die erteilte Bevollmächtigung hinzuweisen sowie die Entscheidung über die Beschwerde zu beantragen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren, um deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, daß die Eingabe dem VerfGG entspricht (vgl. VfSlg. 13.365/1993, S. 182, Pkt. I. b).

In den vorliegenden Fällen mußte für die einschreitenden Rechtsanwälte aufgrund der Form und des Inhalts der von ihren Mandanten selbst verfaßten Schriftsätze zweifelsfrei erkennbar sein, daß letztere den eben genannten Anforderungen nicht genügen. Dennoch legten sie diese Schriftsätze unveränd...

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