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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 062

Sicherstellungsauftrag

Ein Sicherstellungsauftrag kann erlassen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre – (§ 232 Abs. 1 BAO)

Das Finanzamt ordnete Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschwerdeführers zur Sicherstellung noch nicht festgesetzter Abgaben an; dies mit der Begründung, eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben sei zu befürchten, weil der Beschwerdeführer in letzter Zeit umfangreiche Vermögensverschiebungen im Bereich seines Liegenschaftsvermögens vorgenommen habe (Schenkungsvertrag vom sowie Aufhebung dieses Vertrages am ). Aufgrund der im Beschwerdefall vorliegenden besonderen Umstände (Erklärung negativer Einkünfte aufgrund von Scheinbeteiligungen bzw. aufgrund des Verdachtes der vollendeten bzw. versuchten Abgabenhinterziehung) liege auch eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung von Abgaben, welche voraussichtlich nur bei einem raschen Zugriff der Behörde gesichert erscheine, vor.

"Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid ..., sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende ,Sofortmaßnahme', wenn Grund zu der Annahme besteht...

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