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Automatenaufstellung
Automatenaufstellung (§ 2 EStG)
Die Beschwerdeführerin hat ab 1986 ausgehend von der hohen Belastung mit Vergnügungssteuern etc. eine Liebhaberei angenommen. Der Berufungssenat ist bei der gewerblichen Betätigung von einer Einkunftsquelle ausgegangen. Da die Behörde nicht überprüft hat, ob die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von etwa 8 Jahren objektiv ertragfähig sein kann, war der Bescheid aufzuheben. ()
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Anmerkung: Der Fall zeigt wiederum, daß ein Steuerpflichtiger, der von sich aus Liebhaberei annimmt, suspekt ist. Die Finanzbehörde hat alles unternommen, um von einer Einkunftsquelle auszugehen. Wäre dies nicht die Chance für so manchen Verlustbetrieb?