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Untervermietung
Untervermietung (§ 2 EStG)
Treten bei der teilweisen Untervermietung einer nicht den Mietzinsbeschränkungen des MRG unterliegenden Wohnung Verluste über einen längeren Zeitraum 1983 bis 1989 auf, liegt Liebhaberei vor. Ab 1990 wird die Wohnung zur Gänze untervermietet, wobei ab diesem Zeitpunkt Überschüsse entstehen. Die gänzliche Untervermietung stellt eine Änderung der Bewirtschaftung dar, sodaß erst ab 1990 von einer Einkunftsquelle auszugehen ist. ()