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SWK 20, 15. Juli 1996, Seite 063

Vergnügungssteuer Kärnten

Für die Eintrittsgelder der Klagenfurter Messe, mit der ein Vergnügungspark verbunden ist, ist Vergnügungssteuer zu zahlen – (§ 2 Abs. 1 Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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