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Patientenstock
Patientenstock (§ 8 EStG)
Gründet ein Arzt 1980 eine neue Praxis und gibt er an, daß er für die Überlassung der Ordination, die früher von seinem Vater betrieben wurde, nichts bezahlt habe, dann kann er die nach dem Tod des Vaters im Jahr 1984 erfolgte Schuldübernahme von 1 Mio. S (Verlassenschaft war überschuldet) nicht als nachträglichen Kaufpreis für den Patientenstock darstellen. ()