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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 127

Auslagenersetz für Zeugen

Im verwaltungsbehördlichen

Strafverfahren haben Zeugen und Auskunftspersonen Anspruch auf Ersatz der ihnen zustehenden Auslagen - (§ 108 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0224)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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