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Tätigkeit als »Unternehmensberater«
(A. B.) Nicht jede mit einer Spezialisierung verbundene Einschränkung der tatsächlichen Berufstätigkeit rechtfertigt schon die Annahme, daß die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr „berufstypisch" sei. Wird nämlich von einem Steuerpflichtigen eine der im § 22 EStG 1988 namentlich aufgezählten Berufstätigkeiten ausgeübt, so bleibt er auch dann freiberuflich tätig, wenn er seine Tätigkeit atypisch einschränkt, z. B. nur mehr als Sachverständiger tätig wird. Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Unternehmensberater eingeschränkt hat (Erkenntnis des / 0030; Abgrenzung zu Erkenntnissen des VwGH, insbesondere jenem vom , 87/13/0205, in denen die „Ähnlichkeit" einer Tätigkeit mit einer anderen, in § 22 EStG aufgezählten zu beurteilen war).