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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 643

Der Einnahmenverzicht politischer Funktionäre

Erfolgt der Verzicht aus freiwilligen und privaten Motiven?

Dr. Thomas Neuber

Anläßlich des zunehmenden Abbaues von Politikerprivilegien steigt der Druck auf Politiker, auf gesetzlich zustehende Einnahmen zu verzichten, zumal in der Öffentlichkeit unverhältnismäßig hohe Bezüge und arbeitslose Einkommen nicht mehr akzeptiert werden. Grundsätzlich führt ein beruflich bedingter Verzicht auf Einnahmen zu keinen zu versteuernden Einnahmen, sofern der Verzicht nicht zugunsten Dritter hinsichtlich eines bereits entstandenen Anspruches erfolgt. Während jedoch bei betrieblichen Einkunftsarten ein aus privaten Gründen erfolgter Einnahmenverzicht einen Entnahmetatbestand auslösen kann, ist der Verzicht auf Einnahmen bei außerbetrieblichen Einkunftsarten, inbesondere bei Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit laut Doralt auch dann nicht steuerlich zu erfassen (Lohnzahlungen, Miete), wenn die Forderung bereits entstanden ist und der Verzicht aus privaten Motiven erfolgt (verzichtet z. B. ein Dienstnehmer auf die Auszahlung von Überstunden, liegen keine Einnahmen vor. Ist jedoch Entgeltlichkeit vereinbart, dann ist laut Margreiter ein aus privaten Gründen erfolgter Einnahmenverzicht steuerlich anzusetzen.

Die Entscheidungspraxis der FLD für Wien, NÖ und Burgenland betrac...

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