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Gehsteigabgabe Innsbruck
• In Innsbruck ist bei der erstmaligen bauordnungsgemäßen Herstellung des vor dem Anwesen gelegenen Gehsteiges eine
Gehsteigabgabe zu entrichten - (§ 2 Abs. 2 Innsbrucker Gehsteigabgabegesetz), (Abweisung)
(, 0102)