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Vorsteuer: Berichtigung
• Die Vorsteuer ist zu berichtigen, wenn die Forderung des Lieferers durch eine mindere Leistung befriedigt wird - (§ 16 Abs. 1 UStG)
Wird bei einem Kompensationsgeschäft anstelle des ursprünglich geschuldeten Entgeltes vom Leistungsempfänger im Einvernehmen mit dem liefernden Unternehmer eine andere Leistung an Zahlungs Statt erbracht, so ist Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung der Wert der an Zahlungs Statt erbrachten Leistung. Stimmt dieser Wert mit dem ursprünglich vereinbarten Betrag nicht überein, so kommt es zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 UStG. (Abweisung)
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