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Steuerliche Behandlung von Aufgabe- und Veräußerungsgewinnen sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Forstflächen bei pauschalierten Land- und Forstwirten
(BMF) - Aufgrund der bestehenden Rechtslage werden durch die Pauschalierung lediglich laufende Geschäftsvorteile erfaßt. Daher ist insbesondere der Aufgabe- und Veräußerungsgewinn gesondert zu erfassen.
Bei der Forstwirtschaft wird aufgrund der dort herrschenden langfristigen Wirtschaftsweise eine Betriebsaufgabe nur in Ausnahmefällen (insbesondere im Zusammenhang mit Liebhaberei) vorkommen. Beim Verkauf von Forstflächen ist aber zu beachten, daß das stehende Holz ertragsteuerlich Anlagevermögen darstellt, dessen stille Reserven anläßlich der Veräußerung aufgedeckt werden (siehe auch ).
Eine andere steuerliche Behandlung könnte nur durch eine Änderung der Rechtslage, etwa im Wege einer Änderung der Pauschalierungsverordnung, begründet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist aber die geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. (/6-IV/6/96 vom )