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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite A 648

Bewirtung anläßlich einer Busreise mit Produktpräsentation

(BMF) – Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Einkommensteuergesetz dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Unter diese Begriffe fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Kann aber nachgewiesen werden, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, sind derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abzugsfähig („50%-Regelung" ab im Sinne des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995).

In einer in Aussicht genommenen – jedoch noch nicht erlassenen – Richtlinie über die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen ist vorgesehen, daß Aufwendungen für eine werbewirksame Bewirtung, die in untergeordnetem Ausmaß auch Repräsentationselemente enthält, unter die fünfzigprozentige Kürzung fallen. Als Beispiel ist in diesem Erlaßentwurf die branchenübliche Bewirtung im Zusammenhang mit der Anbahnung von Geschäften (z. B. Anbahnungsspesen der Handelsvertreter) angeführt; dazu könnte – wenn auch derartige Bewirtungsaufwendungen nicht ohne Einschränkung mit Aufwendungen, die unmittelbar Bestandteil eines Leistungsaustausches sind oder die überwiegend Entgeltcharakter habe...

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