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VfGH: Mindestkörperschaftsteuer
• VfGH prüft
Mindestkörperschaftsteuer (Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 4 und der ersten beiden Sätze des § 26 a Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, i. d. F. des Art. 41 Z 12 und 13 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996)
Aus der Begründung: „Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die in den Beschwerden beschriebene Wirkung der Mindestkörperschaftsteuer zutrifft, sodaß Kapitalgesellschaften, die einen Gewinn von über rund 147.000 S erwirtschaften,S. R 131 proportional zur Steuer herangezogen werden, wohingegen bei Kapitalgesellschaften, die einen geringeren Gewinn erwirtschaften, die prozentuelle Belastung größer ist: Sie scheint bei einem Gewinn in der Höhe von weniger als 50.000 S im Jahr sogar höher als 100% zu sein und sodann zwischen einem Gewinn von 50.000 S und rund 147.000 S degressiv von 100% bis 34% abzufallen. Es dürften also Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden. Dies scheint bei einer Ertragsteuer wie der Körperschaftsteuer sachlich nicht rechtfertigbar zu sein: Derartige Steuern knüpfen an die Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte an, und es bedürfte einer be...