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Die Umstellung von Schillingbeträgen auf Eurobeträge im österreichischen Handels- und Steuerrecht
Organisatorische Probleme mit materiellen Auswirkungen
Ab kommt der EURO. Ab diesem Tag ist der Schilling nicht mehr Währung, sondern eine Denomination des EURO. Die rechtliche Grundlage wird die EURO-Verordnung sein, d. h., daß es an sich keiner nationalstaatlichen Regelung bedarf, die Verordnung gilt auch ohne eine solche. Trotzdem erscheint es dringend geboten, den Gesetzgeber rechtzeitig zu veranlassen, gesetzliche Änderungen vorzunehmen und sei es nur, um Unklarheiten oder allfällige Ungereimtheiten auszuräumen. Solche Ungereimtheiten werden sich nämlich u. a. daraus ergeben, daß das österreichische Handels- und Steuerrecht (ebenso auch alle übrigen Bereiche, wie z. B. Strafrecht usw.) absolute Beträge enthalten, die durch die Umrechnung auf EURO unrunde, krumme Beträge ergeben, die zumindest in der Handhabung unpraktisch sind. Der endgültige Umrechnungskurs wird zwar erst fixiert, doch kann der ECU (dieser wird gegen EURO 1:1 getauscht werden) jedenfalls einen ersten Hinweis darauf geben, was auf uns zukommt bzw. welche Probleme sich daraus ergeben könnten.
§ 221 Abs. 1 HGB setzt die Grenze der Bilanzsumme kleiner Kapitalgesellschaften mit 37.000.000,00; ist es sinnvoll, in Hinkunft die Grenze mit 2.742.935,09 EURO zu belassen? D...