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Verfahren: Berufung
• Der Vorsitzende des
Berufungssenates darf einen abweisenden Sachbescheid dahingehend ergänzen, daß auch die Berufung gegen die Wiederaufnahmeverfahren abgewiesen wird – (§ 293 Abs. 1 BAO)
„Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die Abweisung der Berufung gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide in den Spruch der Berufungsentscheidung aufzunehmen. Zu Beginn dieser Entscheidung bringt sie jedoch zum Ausdruck, daß der Berufungssenat u. a. auch über die ,Wiederaufnahme der Feststellungsverfahren und Einheitswertfeststellungsverfahren' entschieden hat. In der Begründung der Berufungsentscheidung führt die belangte Behörde auf rund zwei Seiten aus, weswegen die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide absprechen und diese als unbegründet abweisen wollte. ... Der unterlassene Abspruch ist somit als eine andere offenkundig auf einem ähnlichen - nämlich wie bei einem Schreib- und Rechenfehler - Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeit zu beurteilen." (Abweisung)
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