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Begriff der Fremdwährungsforderungen im Bankensteuergesetz
Zugleich Anmerkungen zu
Gemäß seinem § 7 Abs. 1 ist das Banken-SAGfür die Kalenderjahre 1981-1993 anzuwenden. Bei der Steuerberechnung ist von der Bilanzsumme auszugehen, das ist die Summe der aufgrund der gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung aufzustellenden Jahresbilanz (§ 3 Abs. 1 Banken-SAG). Diese Ausgangsgröße ist um eine Reihe von aktiv- bzw. passivseitigen Posten zu kürzen. Es zählen dazu Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, soweit ihnen Forderungen in ausländischer Währung gegenüberstehen (§ 3 Abs. 2 Z 4 leg. cit.). Der Abzugsposten ist unter Gegenüberstellung sämtlicher Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zu errechnen und der niedrigere Wert aus der Bilanzsumme auszuscheiden. Aus dieser Regelungstechnik des § 3 Banken-SAG ergibt sich zwingend, daß alle Kürzungsposten Teil der Bilanzsumme sind und ohne explizite Anordnung einer Kürzung Teil der Bemessungsgrundlage wären.
Streit hat nun darüber bestanden, ob in den Kürzungstatbestand des § 3 Abs. 2 Z 4 Banken-SAG nur unverbriefte oder auch durch Wertpapiere verkörperte (= verbriefte) Fremdwährungsforderungen einzubeziehen sind. Diese Streitfrage wurde durch das VwGH-Erkenntnis vom , 94/13/0177, positiv entschieden.