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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• Einbringung nach Art. III UmgrStG und Liebhaberei (§ 2 EStG)
(BMF) – Das BMF bestätigt die schon bisher vertretene Auffassung (vgl. SWK-Heft 9/1996, Seite A 191), daß der für die Eignung einer Betätigung als Einkunftsquelle i. S. d. § 2 EStG erforderliche Totalgewinn dann nicht auf die Betätigungszeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist, wenn die Quelle durch eine Umgründung i. S. d. UmgrStG mit Buchwertfortführung auf einen Nachfolger übergeht, der die Betätigung fortsetzt. Diese Auffassung wird zusätzlich durch das Erfordernis des Vorliegens eines positiven Verkehrswertes in einzelnen Artikeln des UmgrStG gedeckt, das zu den Anwendungsvoraussetzungen dieses Gesetzes zählt. (
• Gewerbliche Vermietung (§ 2 Abs. 2 EStG 1988)
(BMF) – Das BMF teilt mit, daß der Begriff „gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern" nicht auf die Gewerblichkeit kraft Rechtsform des Vermieters, sondern auf die Art der Betätigung abgestellt ist. Die Erläuterungen zu § 2 Abs. 2 EStG halten daher fest, daß sich die gesetzliche Einschränkung der Verlustverrechnung insbesondere auf Leasinggesellschaften bezieht (soweit sie als Mitunternehmerschaften auftreten).
Der Betrieb einer Sport- und Freizeitanlage, der naturgemäß nur in der kurzfristigen Benutzung der ...