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Entschädigungsgesetz CSSR
• Personendeutscher Nationalität,die am die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft hatten, haben ihretschechoslowakische Staatsbürgerschafterst am verloren und sind deshalb als „tschechoslowakische physische Person“ im Sinne des Entschädigungsgesetzes CSSR anzusehen — (§ 4 EG CSSR), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( [bisher 87/17/0290])